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§ 25 AufenthG Aufenthalt aus humanitären Gründen - …

(1) 1Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. 2Dies gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist. 3Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt. 4Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

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